Aktion Traumfänger
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Aktion Traumfänger. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Krefeld.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht einerseits durch die Weitergabe von Spenden zur direkten Förderung von Familien mit schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, wodurch diesen durch eine Wunscherfüllung neuer Lebensmut und Lebensenergie zuteilwerden sollen. Andererseits ist der Verein auch als Förderverein tätig, mit dem Zweck, Projekte anderer Vereine, die sich für schwer kranke Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einsetzen, zu fördern und finanziell zu unterstützen.
Zum Zweck der vorgenannten Aufgabenerfüllung veranstaltet der Verein Sammlungen von Sach- und Geldspenden sowie Benefizveranstaltungen.
Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder von Organen des Vereins-, sind, soweit sie in dieser Eigenschaft tätig werden, ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen und tatsächlich angefallenen Auslagen. Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung für Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung beschließen. Für andere Organmitglieder kann die Mitgliederversammlung eine angemessene jährliche Vergütung bis zur höhe des Freibetages gemäß § 31 a BGB beschließen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die aktiv an der Einwerbung von Spenden zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen mitwirkt.
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein zur Verwirklichung seiner gemeinnützigen wecke finanziell oder immateriell unterstützt.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Vorstand kann bei natürlichen Personen auch über einen Wechsel von der ordentlichen zur fördernden Mitgliedschaft oder umgekehrt beschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen glaubhaft gemacht bzw. nicht mehr erfüllt werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Folgemonats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Feststellung des Jahresabschlusses, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, die Zustimmung zu Dienst- und Arbeitsverträgen mit einer jährlichen Gesamtbelastung für den Verein von mehr als
€ 50.000,00 sowie weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Fördernde Mitglieder sind nicht Stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten und Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein ,,Kinder auf Schmetterlingsflügeln e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.